
TFP Fotografie funktioniert nur dann wirklich gut, wenn vor dem Shooting klar ist, wer die Bilder nutzen darf, wie Credits aussehen und welche Grenzen für Veröffentlichung und Bearbeitung gelten. Ein Vertrag schafft dafür die Basis. Respekt und Kommunikation erledigen den Rest.
| Kurz erklärt: Was bedeutet TFP Fotografie? TFP steht ursprünglich für „Time for Prints“ und wird heute auch als „Time for Pictures“ verwendet. Model und Fotograf:in arbeiten ohne klassische gegenseitige Gage zusammen und erhalten dafür die vereinbarten Bilder beziehungsweise Nutzungsrechte. TFP ist jedoch kein gesetzlich festgelegter Vertragstyp. Deshalb sollte eine schriftliche Vereinbarung regeln, was beide Seiten tatsächlich dürfen. |
Credits: Wer mitarbeitet, soll sichtbar bleiben
Meine eigene Regel ist einfach: Wenn mehrere Menschen an einem Bild beteiligt sind, nenne ich sie – sofern ich ihre Namen kenne und sie mit der Nennung einverstanden sind. Das betrifft Fotograf:in, Model, Bildbearbeitung, Make-up, Styling und weitere Beteiligte.
Auf Social Media verlinke ich nach Möglichkeit auch den passenden Account. Allerdings ist ein Instagram-Tag oder Hyperlink nicht automatisch gesetzlich vorgeschrieben. Deshalb gehört eine gewünschte Credit- oder Tag-Pflicht am besten direkt in die Vereinbarung.
Kommt ein Foto nur zur Photoshop-Bildbearbeitung zu mir und ich kenne das Model nicht, kann ich dessen Namen natürlich nicht erfinden. In diesem Fall nenne ich den Fotografen und die Zusammenarbeit. Meldet sich das Model später und möchte einen Credit, ergänze ich ihn. Umgekehrt gilt genauso: Wer ausdrücklich keine Markierung möchte, bekommt von mir auch keine.
TFP-Vertrag: Nutzungsrechte nicht einfach voraussetzen
TFP räumt keiner Seite automatisch das Recht ein, jedes Bild überall und für jeden Zweck zu nutzen. Deshalb sollte der Vertrag festhalten, welche Bilder beide Seiten erhalten, auf welchen Kanälen sie sie veröffentlichen dürfen und ob eine kommerzielle Nutzung dazugehört.
Gerade bei Retusche, Composing und KI-gestützter Bildbearbeitung sollten beide Seiten außerdem klären, wie weit Veränderungen gehen dürfen. Bei Portrait, Nude Art oder Dark Art kann diese Frage wichtiger sein als jede technische Einstellung in Photoshop.
Ein sinnvoller TFP-Vertrag sollte zumindest klären:
• Beteiligte sowie gewünschte Credits und Accounts;
• Bildauswahl, Umfang der Bearbeitung und erlaubte Veröffentlichungen;
• erlaubte Kanäle wie Website, Portfolio, Social Media, Print, Ausstellung oder Werbung;
• kommerzielle oder nichtkommerzielle Nutzung;
• Umgang mit späteren Änderungs-, Credit- oder Löschwünschen.
Wenn ein Model später sagt: Bitte weg damit
Hier trenne ich bewusst zwischen meiner persönlichen Praxis und der Rechtslage. Wenn ein Model nachvollziehbar sagt, dass ein Bild von meinen Kanälen verschwinden soll, nehme ich es weg. Für mich ist das eine Frage des Umgangs miteinander.
Juristisch macht dieser Wunsch einen bestehenden Vertrag jedoch nicht automatisch unwirksam. Wer einer Veröffentlichung ausschließlich per DSGVO-Einwilligung zugestimmt hat, kann diese grundsätzlich für die Zukunft widerrufen. Stützt sich die Nutzung dagegen auf einen Vertrag oder eine andere Rechtsgrundlage, muss man den konkreten Fall prüfen.
Österreich: Schutz berechtigter Interessen
In Österreich schützt § 78 Urheberrechtsgesetz die berechtigten Interessen der abgebildeten Person. Wer ein Bild öffentlich verbreitet, darf dadurch solche Interessen nicht verletzen. Für professionelle Produktionen bleibt eine klare schriftliche Vereinbarung trotzdem wichtig, weil sie den vorgesehenen Nutzungsumfang dokumentiert.
RIS: § 78 Urheberrechtsgesetz – Bildnisschutz | Internet Ombudsstelle: Einwilligung und Widerruf bei Bildern
Deutschland: Einwilligung und Ausnahmen
In Deutschland gilt nach § 22 Kunsturhebergesetz grundsätzlich: Bildnisse darf man nur mit Einwilligung der abgebildeten Person verbreiten oder öffentlich zeigen. § 23 nennt Ausnahmen. Gleichzeitig kann die fotografierende Person eigene Urheber- oder Leistungsschutzrechte haben. Deshalb sollten TFP-Vereinbarungen die Rechte beider Seiten ausdrücklich festhalten.
§ 22 KunstUrhG – Recht am eigenen Bild | § 23 KunstUrhG – Ausnahmen | § 13 UrhG – Anerkennung der Urheberschaft
Schweiz: Persönlichkeitsschutz und Interessenabwägung
In der Schweiz schützt Art. 28 ZGB die Persönlichkeit. Eine Einwilligung, ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder ein Gesetz kann eine Bildveröffentlichung rechtfertigen. Zusätzlich gelten Datenschutzregeln und das Urheberrecht. Auch hier schafft eine klare Vereinbarung deshalb deutlich mehr Sicherheit als eine mündliche Erinnerung an das Shooting.
Fedlex: Art. 28 ZGB – Persönlichkeitsschutz | Fedlex: Art. 9 URG – Anerkennung der Urheberschaft
Fairness ist mehr als ein Vertrag
Ein sauberer Vertrag verhindert Missverständnisse. Trotzdem ersetzt er keine vernünftige Zusammenarbeit. Vor allem bei sensiblen Portraits, Nude Art oder starken Bildveränderungen sollte niemand erst nach dem Posting erfahren, was mit seinem Bild passiert ist.
Deshalb gilt für mich bei TFP Fotografie: vorher reden, schriftlich festhalten, sauber creditieren und später erreichbar bleiben. Das ist rechtlich vernünftiger und menschlich sowieso.
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| Rechtlicher Hinweis Dieser Beitrag ist eine redaktionelle Übersicht und keine individuelle Rechtsberatung. Bei kommerziellen Produktionen, Streitfällen oder grenzüberschreitender Nutzung empfehle ich eine fachkundige Prüfung des konkreten Vertrags. Stand der Rechts- und Linkprüfung: 16. September 2026. |
Transparenzhinweis: Bei Recherche, Fakten- und Linkprüfung sowie der redaktionellen Ausarbeitung kam KI-Unterstützung zum Einsatz. Die finale Veröffentlichung und inhaltliche Verantwortung liegen bei BROWNZ.ART.











