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Bildrechte für Fotografen, Models und KI-Künstler in Österreich, Deutschland und der Schweiz

Stand: 17.08.2026. Dieser Beitrag erklärt die Rechtslage in Österreich, Deutschland und der Schweiz in verständlicher Form. Er ersetzt keine individuelle Rechtsberatung.

Beim Recht am eigenen Bild hält sich eine angenehm einfache Geschichte: Der Abgebildete hat immer das oberste Recht. Sagt das Model „löschen“, ist alles weg. Wurde das Model bezahlt, darf der Fotograf dafür alles. Und wenn ein KI-Gesicht zufällig jemandem ähnlich sieht, steht sowieso am nächsten Morgen die Klage vor der Tür.

Das Problem an dieser Geschichte: Sie stimmt in keinem meiner drei Hauptmärkte so pauschal. Österreich, Deutschland und die Schweiz schützen Menschen auf Bildern – aber sie öffnen dafür drei unterschiedliche juristische Türen. Dazu kommen Datenschutz, Verträge, Kunstfreiheit, Pressefreiheit und bei KI-Inhalten neue Transparenzregeln. Klingt nach schwerem Gepäck. Lässt sich aber durchaus ohne Anwaltsdeutsch tragen.

Wir schauen deshalb nicht danach, wer angeblich „immer gewinnt“. Wir schauen darauf, was tatsächlich passiert: Wird nur fotografiert? Wird gespeichert? Wird veröffentlicht? Ist die Person erkennbar? Gibt es eine Freigabe? Und landet das Portrait plötzlich in einem Zusammenhang, für den es nie gedacht war? Genau dort entscheidet sich die Sache.

Bildrechte: das Wichtigste in 60 Sekunden

  • Es gibt keine einheitliche DACH-Regel. Dasselbe Bild kann in Österreich, Deutschland und der Schweiz unterschiedlich beurteilt werden.
  • Österreich: § 78 UrhG verbietet eine Veröffentlichung, wenn berechtigte Interessen der abgebildeten Person verletzt werden. Eine Zustimmung ist daher wichtig, aber nicht für jede Veröffentlichung zwingend die einzige denkbare Grundlage.
  • Deutschland: § 22 KunstUrhG startet grundsätzlich mit der Einwilligung. § 23 kennt Ausnahmen – etwa für Zeitgeschichte, Versammlungen oder Personen als Beiwerk. Berechtigte Interessen können diese Ausnahmen wieder stoppen.
  • Schweiz: Das Recht am eigenen Bild folgt vor allem aus Art. 28 ZGB und dem Datenschutzgesetz. Ein Eingriff kann durch Zustimmung, ein überwiegendes Interesse oder das Gesetz gerechtfertigt sein.
  • Aufnehmen, speichern und veröffentlichen sind drei verschiedene Vorgänge. Schon die Aufnahme kann rechtswidrig sein, auch wenn das Bild nie auf Instagram landet.
  • Ein bezahltes Model ist nicht rechtlos. Umgekehrt ist eine Gage kein Rückwärtsknopf, mit dem jede vereinbarte Nutzung ohne Weiteres verschwindet.
  • Bei KI zählt nicht die Empörung allein, sondern ob eine konkrete reale Person erkennbar ist und wie sie dargestellt wird.
  • Der EU AI Act gilt in Österreich und Deutschland. Die Schweiz hat derzeit kein eigenes umfassendes KI-Gesetz; bei einem Bezug zum EU-Markt kann der EU AI Act trotzdem relevant werden.

Der DACH-Merksatz
Nicht das Gesicht allein entscheidet. Es geht immer um Land, Erkennbarkeit, Aufnahme, Veröffentlichung, Zweck, Vertrag und Kontext. Wer nur einen dieser Punkte anschaut, sieht rechtlich ungefähr so scharf wie mit einem fettigen Objektiv.

1. Bildrechte in Österreich, Deutschland und der Schweiz

Österreich: berechtigte Interessen stehen im Zentrum

In Österreich ist § 78 Urheberrechtsgesetz die zentrale Vorschrift für die Veröffentlichung von Personenbildern. Bildnisse dürfen nicht öffentlich ausgestellt oder der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden, wenn dadurch berechtigte Interessen der abgebildeten Person verletzt werden. Das Gesetz sagt also nicht: Jedes Bild braucht immer vorher eine Unterschrift. Es fragt nach der konkreten Beeinträchtigung.

Dazu kommt das allgemeine Persönlichkeitsrecht aus § 16 ABGB. Der Oberste Gerichtshof hat klargestellt, dass schon die Herstellung eines Bildes ohne Zustimmung unzulässig sein kann. Heimlichkeit, Aufdringlichkeit, Privatsphäre und die konkrete Situation spielen dabei eine Rolle. Österreich ist daher keineswegs das Land des fröhlichen Draufhaltens.

Deutschland: zuerst Einwilligung, dann Ausnahmen

Deutschland dreht den Einstieg etwas anders. Nach § 22 KunstUrhG dürfen Bildnisse grundsätzlich nur mit Einwilligung verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Wurde jemand dafür bezahlt, sich abbilden zu lassen, gilt die Einwilligung im Zweifel als erteilt. Betonung auf „im Zweifel“: Das ist keine Flatrate für jede erdenkliche Kampagne bis zum Ende des Universums.

§ 23 KunstUrhG nennt Ausnahmen. Dazu zählen unter anderem Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte, Personen als bloßes Beiwerk neben einer Landschaft oder Örtlichkeit sowie Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen. Auch diese Ausnahmen gelten nicht, wenn berechtigte Interessen der abgebildeten Person verletzt werden.

Schweiz: Persönlichkeitsschutz plus Rechtfertigung

In der Schweiz kommt das Recht am eigenen Bild vor allem aus Art. 28 Zivilgesetzbuch. Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann sich dagegen wehren. Nicht widerrechtlich ist der Eingriff, wenn die betroffene Person eingewilligt hat, ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse besteht oder das Gesetz ihn rechtfertigt.

Bei erkennbaren Personen greift außerdem das Schweizer Datenschutzgesetz. Der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte fasst es alltagstauglich zusammen: Betroffene dürfen grundsätzlich mitentscheiden, ob und wie Aufnahmen von ihnen gemacht und veröffentlicht werden. Bei überwiegenden Interessen kann es Ausnahmen geben – bei gezielten Einzelportraits aber mit entsprechender Vorsicht.

Wichtig
„Recht am eigenen Bild“ ist ein praktischer Sammelbegriff. Die gesetzlichen Grundlagen sind in den drei Ländern nicht identisch. Wer einen deutschen Satz einfach auf Österreich oder die Schweiz klebt, produziert vielleicht einen hübschen Absatz, aber keine verlässliche Rechtsauskunft.

2. Aufnehmen, speichern, veröffentlichen: drei Baustellen

Die Aufnahme

Viele Regeln über Bildnisse betreffen vor allem die Veröffentlichung. Daraus folgt nicht, dass das Fotografieren selbst immer frei wäre. In Österreich kann bereits die Aufnahme das Persönlichkeitsrecht verletzen. In Deutschland schützen das allgemeine Persönlichkeitsrecht und in besonders sensiblen Fällen § 201a StGB – etwa bei Aufnahmen aus dem höchstpersönlichen Lebensbereich oder von hilflosen Personen. In der Schweiz können Art. 28 ZGB und das Datenschutzgesetz schon beim Erheben der Bilddaten greifen.

Umkleidekabine, Schlafzimmer, Behandlungssituation oder ein gezieltes heimliches Portrait sind also keine harmlose Fingerübung. Öffentlicher Ort bedeutet ebenfalls nicht automatisch: Kamera frei, Veröffentlichung frei, Nachdenken aus.

Das Speichern und Bearbeiten

Ist eine Person erkennbar, ist das Foto regelmäßig ein personenbezogenes Datum. In Österreich und Deutschland gilt dafür die DSGVO, wenn keine private oder familiäre Ausnahme greift. In der Schweiz gilt das revidierte Datenschutzgesetz. Berufliche Archive, Kundenprojekte, Bilddatenbanken und öffentliche Social-Media-Auftritte liegen normalerweise nicht einfach im Wohnzimmerprivileg.

Wichtig sind Rechtsgrundlage, Zweck, Sicherheit und Aufbewahrungsdauer. Ein Bewerbungsfoto springt nicht von selbst in eine Werbekampagne. Ein Künstlerportrait für die Website wird nicht durch nächtliche Zellteilung zum politischen Testimonial. Zweckänderungen sind eine der häufigsten Quellen für Ärger.

Die Veröffentlichung

Website, öffentlicher Social-Media-Post, Ausstellung, Plakat, Broschüre, Presseartikel oder Werbung können eine Veröffentlichung sein. Dabei zählt nicht nur das Gesicht. Erkennbarkeit kann sich aus Körper, Tätowierungen, Kleidung, Ort, Begleittext oder dem Kreis der Betrachter ergeben. Der schwarze Balken über den Augen ist deshalb kein juristischer Tarnumhang.

3. Erkennbarkeit und Kontext: Darum geht es wirklich

Geschützt ist nicht jedes beliebige Gesicht, das entfernt an irgendwen erinnert. Entscheidend ist, ob eine konkrete Person für einen relevanten Betrachterkreis identifizierbar ist. Enge Freunde, Kollegen oder die lokale Szene können dabei genügen, auch wenn ein zufälliger Besucher die Person nicht erkennt.

Besonders heikel werden Veröffentlichungen in folgenden Fällen:

Bloßstellung: Das Bild macht jemanden lächerlich, entwürdigend oder zeigt ihn in einer hilflosen Situation.

Privatsphäre: Krankheit, Sexualleben, Familie, Trauer, Wohnung oder andere intime Umstände werden sichtbar.

Falscher Zusammenhang: Ein neutrales Portrait illustriert plötzlich Sucht, Betrug, Krankheit oder eine politische Haltung.

Werbung: Das Bild erweckt den Eindruck, die Person empfehle ein Produkt, eine Partei oder eine Dienstleistung.

Wirtschaftliche Auswertung: Name, Gesicht oder Bekanntheit werden ohne passende Grundlage vermarktet.

Auf der anderen Seite stehen Informations-, Presse-, Meinungs- und Kunstfreiheit. Berichterstattung über Zeitgeschehen, öffentliche Debatten oder Kunst kann eine Veröffentlichung rechtfertigen. Aber auch dort gilt: Je privater, herabsetzender oder werblicher die Darstellung, desto dünner wird das Eis. Bekanntheit macht einen Menschen nicht zum öffentlichen Buffet.

4. Einwilligung und Model Release: Klarheit schlägt Gedankenlesen

Für geplante Portraits, Werbung, Kundenprojekte und künstlerische Serien mit erkennbaren Personen ist eine klare Vereinbarung die vernünftigste Lösung. Festgehalten werden sollten Zweck, Medien, Laufzeit, Gebiet, Vergütung, Namensnennung, Bearbeitung, bezahlte Werbung und KI-Einsatz. Je konkreter die Nutzung, desto weniger Platz bleibt später für kreative Erinnerungslücken.

Ein Lächeln in die Kamera kann je nach Situation eine Zustimmung zur Aufnahme zeigen. Es ist aber keine Weltlizenz. Zwischen „Foto für die Vereinschronik“ und „Gesicht auf einem Plakat für eine politische Kampagne“ liegt rechtlich ein ziemlich breiter Gehsteig.

Was die Bezahlung wirklich bedeutet

In Österreich beweist eine Gage vor allem, dass es wahrscheinlich eine vertragliche Beziehung gibt. Was genutzt werden darf, ergibt sich aus dieser Vereinbarung – nicht aus dem Geldschein allein.

In Deutschland enthält § 22 KunstUrhG eine Vermutung: Hat die abgebildete Person eine Entlohnung dafür erhalten, dass sie sich abbilden ließ, gilt die Einwilligung im Zweifel als erteilt. Trotzdem bleiben Umfang und Zweck entscheidend. Bezahlung für einen Produktkatalog ist keine automatische Einwilligung in politische Werbung.

In der Schweiz hat das Bundesgericht ausdrücklich anerkannt, dass wirtschaftliche Bildinteressen vertraglich geregelt werden können und solche Verpflichtungen nicht beliebig folgenlos zurückgedreht werden müssen. Auch dort bleibt aber die konkrete Vereinbarung der Chef im Ring.

Klartext
Bezahlt bedeutet nicht rechtlos. Ein Model Release bedeutet nicht „alles erlaubt“. Und ein späteres Unbehagen löscht nicht automatisch jede wirksam vereinbarte Nutzung aus der Vergangenheit.

5. „Bitte löschen“: Muss das Bild sofort weg?

Pauschal: nein. Ignorieren sollte man die Forderung aber genauso wenig. Zuerst muss geklärt werden, welches Bild, welche Datei, welche Veröffentlichung und welche Rechtsgrundlage gemeint sind. Ein öffentlicher Post, ein internes Archiv und eine Datei, die zur Verteidigung eines Rechtsanspruchs gebraucht wird, sind nicht dasselbe.

Österreich und Deutschland: DSGVO nicht mit Vertrag verwechseln

Beruht eine Datenverarbeitung auf einer DSGVO-Einwilligung, kann diese grundsätzlich für die Zukunft widerrufen werden. Die Verarbeitung vor dem Widerruf wird dadurch nicht rückwirkend rechtswidrig. Ein Löschungsrecht nach Art. 17 DSGVO hat außerdem Ausnahmen – etwa für Meinungs- und Informationsfreiheit, gesetzliche Pflichten oder Rechtsansprüche.

Wichtig: Datenschutzrechtliche Einwilligung, bildnisrechtliche Erlaubnis und Vertrag sind nicht automatisch dasselbe. Fällt eine Rechtsgrundlage weg, darf man nicht still und heimlich auf eine andere umschalten, die vorher gar nicht sauber bestimmt wurde. Umgekehrt verschwindet ein Vertrag nicht automatisch nur deshalb, weil das Wort „Widerruf“ in einer E-Mail steht.

Schweiz: Löschung ja – aber ebenfalls nicht grenzenlos

Auch nach Schweizer Recht kann die Entfernung oder Löschung verlangt werden, wenn eine Persönlichkeitsverletzung vorliegt. Eine andere Rechtfertigung – etwa ein überwiegendes Interesse oder eine wirksame vertragliche Regelung – kann dem entgegenstehen. Gerade bei bezahlten Produktionen muss daher der Vertrag geprüft werden, bevor jemand heldenhaft den gesamten Server leert.

6. KI-Gesichter, Doppelgänger und Deepfakes

Ein KI-System erzeugt ein Gesicht, und jemand sagt: „Das bin ich.“ Reicht das? Nicht automatisch. Es muss eine konkrete reale Person erkennbar oder identifizierbar sein. Eine allgemeine Ähnlichkeit mit irgendeinem Menschen macht aus einer synthetischen Figur noch nicht zwingend das Bildnis genau dieser Person.

Anders sieht es aus, wenn Frisur, Gesicht, Körper, Tätowierung, Stimme, Umfeld oder Begleittext klar auf jemanden zeigen. Dann greifen dieselben Persönlichkeits- und Datenschutzfragen wie bei Kamera oder Photoshop. Besonders riskant sind Fake-Werbung, erfundene Straftaten, politische Aussagen, Gesundheitsbehauptungen und sexualisierte Bilder. „War nur KI“ ist keine Rechtsgrundlage.

Ob die Ähnlichkeit beabsichtigt war, kann für Verschulden und Schadenersatz wichtig sein. Für die Frage, ob eine Veröffentlichung gestoppt werden muss, zählt aber vor allem die tatsächliche Wirkung. Ein unbeabsichtigter Treffer kann trotzdem ein echter Treffer sein.

EU AI Act in Österreich und Deutschland

Seit 2. August 2026 gilt grundsätzlich auch die Transparenzregel des Art. 50 EU AI Act. Wer als Betreiber eines KI-Systems Deepfake-Bilder, -Videos oder -Audios erzeugt oder manipuliert, muss die künstliche Erzeugung oder Manipulation offenlegen. Für offensichtlich künstlerische, kreative, satirische oder fiktionale Werke ist eine angemessene, werkverträgliche Offenlegung vorgesehen.

Die Verordnung nimmt natürliche Personen aus, wenn sie ein KI-System ausschließlich persönlich und nicht beruflich verwenden. Sobald Geschäft, Werbung, öffentliche Kommunikation oder eine berufliche Nutzung dazukommen, sollte man sich auf diese Ausnahme nicht gemütlich draufsetzen. Und ganz wichtig: Eine KI-Kennzeichnung ist kein Erlaubnisschein. Ein rechtswidriger Deepfake bleibt auch mit Etikett rechtswidrig.

Schweiz: derzeit kein eigenes umfassendes KI-Gesetz

Die Schweiz hat derzeit kein eigenes umfassendes KI-Gesetz nach Art des EU AI Act. Der Bundesrat hat einen Gesetzesentwurf samt Vernehmlassung bis Ende 2026 in Auftrag gegeben. Persönlichkeits- und Datenschutzrecht gelten natürlich trotzdem.

Wer aus der Schweiz KI-Systeme oder deren Ergebnisse in den EU-Markt bringt, kann außerdem in den räumlichen Anwendungsbereich des EU AI Act fallen. Die Landesgrenze ist für digitale Inhalte schließlich keine Brandschutzmauer.

7. Bildrechte in typischen Situationen aus dem Fotoalltag

Menschen im öffentlichen Raum

Eine Straße ist kein rechtsfreier Fotostudio-Hintergrund. Eine weite Szene mit zufälligen Passanten ist anders zu beurteilen als ein gezieltes Nahportrait mit spöttischem Text. In Deutschland kann die Beiwerk-Ausnahme helfen. In Österreich und der Schweiz wird stärker über Interessen, Erkennbarkeit und Kontext abgewogen.

Gruppen und Veranstaltungen

Die berühmte Regel „ab fünf Personen ist alles erlaubt“ existiert nicht. Deutschland kennt zwar eine Ausnahme für Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen. Das ist aber keine beliebige Gruppenfoto-Zahl. Österreich und die Schweiz schauen ebenfalls auf Situation, Erwartung, Erkennbarkeit und Nutzung. Ein Veranstaltungshinweis hilft, ersetzt aber nicht jede Einzelfallprüfung.

Kinder und Jugendliche

Bei Minderjährigen ist besondere Zurückhaltung nötig. Alter, Einsichtsfähigkeit, die Haltung des Kindes und die Befugnisse der Eltern oder gesetzlichen Vertretung spielen je nach Land und Fall zusammen. Für Werbung, öffentliche Posts und sensible Situationen gilt: sauber erklären, Zustimmung klären, sparsam veröffentlichen. Erwachsene finden manches niedlich, das Kinder später eher unter digitale Sachbeschädigung einordnen.

Private Chats und kleine Kreise

Eine private Zusendung ist nicht automatisch dieselbe Öffentlichkeit wie ein frei zugänglicher Post. Datenschutz, Vertrag und Persönlichkeitsschutz können trotzdem greifen. Und mit einem einzigen Weiterleiten kann aus dem kleinen Kreis sehr schnell ein erstaunlich großer werden.

8. So arbeitet man in allen drei Märkten vernünftig

  1. Land und Zielmarkt klären: Wo wird produziert, wo veröffentlicht und an wen richtet sich die Kampagne?
  2. Zweck vor dem Shooting benennen: Portfolio, Ausstellung, Werbung, Presse, Social Media und Verkauf getrennt denken.
  3. Model Release konkret schreiben: Medien, Dauer, Gebiet, Vergütung, Bearbeitung, KI-Einsatz und Widerrufs- oder Rücktrittsfragen regeln.
  4. Aufnahme und Veröffentlichung trennen: Wer sich fotografieren lässt, hat damit nicht automatisch jede spätere Nutzung erlaubt.
  5. Keine Zwecksprünge machen: Ein neutrales Portrait nicht plötzlich für Politik, Krankheit, Erotik oder Werbung einsetzen.
  6. Erkennbarkeit ehrlich prüfen: Gesicht, Körper, Kleidung, Ort, Text und Zielpublikum gemeinsam ansehen.
  7. KI-Änderungen ausdrücklich regeln: Face-Swap, synthetische Varianten, Körperveränderungen und generierte Umgebungen nicht verstecken.
  8. Unterlagen aufbewahren: Freigaben, Versionen, Veröffentlichungsorte und Löschfristen nachvollziehbar dokumentieren.

9. Was tun, wenn eine Löschforderung kommt?

1.  Genaues Bild und Fundstelle bestimmen: Nicht über eine Forderung diskutieren, wenn niemand weiß, welche Nutzung gemeint ist.

2.  Veröffentlichung vorläufig sichern oder pausieren: Bei klar heiklem Kontext nicht weiter Reichweite sammeln, während man prüft.

3.  Vertrag und Freigabe lesen: Zweck, Gebiet, Dauer, Medien und Bearbeitung mit der tatsächlichen Nutzung vergleichen.

4.  Rechtsgrundlage prüfen: Einwilligung, Vertrag, berechtigtes Interesse, Presse, Kunst oder gesetzliche Ausnahme nicht durcheinanderwerfen.

5.  Antwort dokumentieren: Sachlich erklären, was entfernt, eingeschränkt, aufbewahrt oder bestritten wird.

6.  Bei Abmahnung oder größerer Kampagne Fachleute holen: Spätestens dann ist Improvisation ein teures Hobby.

10. Acht Mythen über Bildrechte – und der Faktencheck dazu

1. „Der Abgebildete hat immer das oberste Recht.“ Nein. Er hat starke Persönlichkeitsrechte, aber andere Rechte und Rechtfertigungen können ebenfalls zählen.

2. „In allen drei Ländern gilt dasselbe.“ Nein. Österreich, Deutschland und die Schweiz haben unterschiedliche gesetzliche Ausgangspunkte.

3. „Bezahlt heißt: Der Fotograf darf alles.“ Nein. Die vereinbarte Nutzung entscheidet. Deutschland kennt lediglich eine gesetzliche Vermutung im Zweifel.

4. „Löschen verlangt heißt sofort alles vernichten.“ Nicht pauschal. Rechtsgrundlage, Vertrag, Ausnahmen und Art der Datei müssen geprüft werden.

5. „Im öffentlichen Raum darf ich alles veröffentlichen.“ Nein. Öffentlicher Ort und öffentliche Verwertung sind zwei verschiedene Fragen.

6. „Ab fünf Personen ist es ein freies Gruppenfoto.“ Nein. Diese Zauberzahl gibt es nicht.

7. „Verpixeln macht automatisch anonym.“ Nein. Kontext, Körper, Kleidung oder Text können eine Person weiterhin erkennbar machen.

8. „KI-generiert draufschreiben löst jedes Problem.“ Nein. Transparenz ersetzt weder Einwilligung noch Persönlichkeitsschutz.

11. Mein Fazit: Respekt ja, Automatismus nein

Das Recht am eigenen Bild ist kein roter Knopf, den eine Seite drückt und damit automatisch alles gewinnt. Es schützt Menschen vor Bloßstellung, falschem Kontext, ungefragter Werbung und Eingriffen in ihr Privatleben. Wie dieser Schutz rechtlich funktioniert, ist in Österreich, Deutschland und der Schweiz aber unterschiedlich.

Für Fotografen, Models und KI-Künstler ist die vernünftige Linie trotzdem erstaunlich ähnlich: Zweck vorher klären, Freigaben konkret machen, Menschen nicht in neue Zusammenhänge schieben, KI-Veränderungen offen regeln und bei sensiblen Bildern zweimal denken. Das ist keine juristische Panik. Das ist saubere Arbeit.

Und wenn eine Löschforderung kommt, hilft weder Trotz noch Festplatten-Aktionismus. Erst Bild, Land, Vertrag, Rechtsgrundlage und Kontext prüfen. Dann entscheiden. Respekt vor dem Menschen, Klarheit im Vertrag und ein halbwegs nüchterner Blick – damit kommt man in allen drei Märkten ziemlich weit.

Ein verwandtes Thema aus meiner Bildpraxis ist die Kennzeichnung von KI-Bildern. Meinen persönlichen Test dazu findest du im Beitrag über die KI-Info auf Instagram.

Quellen und weiterführende Links

Quellenstand: 17.08.2026. Verlinkt sind amtliche Gesetzestexte, Gerichtsentscheidungen und offizielle Behördeninformationen aus Österreich, Deutschland, der Schweiz und der Europäischen Union.

Transparenzhinweis

Dieser Blogbeitrag wurde mit Unterstützung von KI recherchiert, strukturiert und sprachlich ausgearbeitet. Die verwendeten Quellen sind im Quellenblock verlinkt. Die inhaltliche Prüfung, endgültige Auswahl und redaktionelle Verantwortung für die Veröffentlichung liegen bei mir als Betreiber dieser Website.


BROWNZ  /  AI · KUNST · RECHT

COPY, PASTE,
KÜNSTLER?

Kunst und KI: Wem ein KI-Bild gehört – und warum Verkaufen, Urheberrecht und Kreativleistung drei verschiedene Dinge sind

Ein einsteigerfreundlicher Fachartikel aus europäischer Sicht

Von Peter „Brownz“ Braunschmid  ·  Stand: 17. Juli 2026

Kunst und KI: Die Ausgangslage

Du hattest bisher mit künstlicher Intelligenz nichts am Hut. Dann findest du im Internet eine Seite mit fertigen Prompts. Du kopierst einen davon, öffnest das kostenlose ChatGPT, lädst ein Foto von dir hoch und lässt daraus ein spektakuläres Bild rechnen. Drei Minuten später steht da ein Ergebnis, das nach Kampagne, Filmplakat oder Magazincover aussieht.

Und jetzt kommt die Frage, an der sich derzeit halbe Kommentarspalten gegenseitig die Staffelei über den Schädel ziehen: Ist das dein Werk? Darfst du es verkaufen? Darfst du dich damit AI-Künstler nennen? Und basiert das Ganze nicht ohnehin auf gestohlenen Trainingsdaten?

Ich beschäftige mich seit den frühen Midjourney-Zeiten mit generativen Bildsystemen – damals, als das Ganze noch eher ein Discord-Flüstern als eine Industrie war. Gerade deshalb halte ich wenig von zwei bequemen Extremen. Das eine lautet: „Alles aus der KI ist Diebstahl.“ Das andere: „Ich habe einen Satz eingegeben, also bin ich der neue Michelangelo.“ Beides klingt kräftig. Beides ist als Erklärung zu dünn.

Was wir brauchen, ist eine saubere Trennung zwischen Technik, Vertrag, Urheberrecht und tatsächlicher Kreativleistung. Erst dann sieht man, was man wirklich verkaufen kann – und was man besser nicht behauptet.

DIE KURZANTWORT Ja, ein KI-Bild kann häufig verkauft werden, wenn die Nutzungsbedingungen des verwendeten Dienstes das erlauben und keine Rechte Dritter verletzt werden. Aber: Verkaufbar bedeutet nicht automatisch urheberrechtlich geschützt. Bei einem kopierten Prompt, einem hochgeladenen Foto und einem praktisch ungeprüft übernommenen Ein-Klick-Ergebnis kann dein eigener Schutz sehr schwach oder gar nicht vorhanden sein.

1. Vier Fragen, die fast immer fälschlich vermischt werden

Wenn jemand fragt „Gehört mir das Bild?“, stecken darin mindestens vier verschiedene Fragen:

  1. Erlaubt mir der Anbieter laut Vertrag, das Ergebnis kommerziell zu nutzen?
  2. Ist das Ergebnis überhaupt ein urheberrechtlich geschütztes Werk – und wenn ja, wessen?
  3. Verletzt das Ergebnis Rechte anderer: Urheberrecht, Marken, Persönlichkeitsrechte oder Datenschutz?
  4. Wie darf ich das Produkt bewerben, beschreiben und kennzeichnen, ohne Käufer zu täuschen?

Ein Ja auf Frage eins beantwortet die anderen drei nicht. Genau das ist der erste große Denkfehler.

Vertragliches „Eigentum“ ist kein Urheberrecht aus dem Automaten

OpenAI formuliert in seinen europäischen Nutzungsbedingungen, dass du gegenüber OpenAI deine Rechte am Input behältst und – soweit rechtlich möglich – den Output erhältst. Gleichzeitig musst du selbst alle nötigen Rechte, Lizenzen und Einwilligungen für deinen Input besitzen. Außerdem weist OpenAI darauf hin, dass Ergebnisse nicht einzigartig sein müssen und andere Nutzer ähnliche Resultate erhalten können. [1]

Das ist praktisch wichtig, aber kein Zaubertrick. Ein Anbieter kann dir nur Rechte übertragen, die er selbst hat. Wenn an einem rein maschinell erzeugten Bild nach europäischem Recht gar kein Urheberrecht entsteht, kann auch eine Vertragsklausel kein Urheberrecht aus dem Nichts herstellen. Sie kann dir die Nutzung im Verhältnis zum Anbieter erlauben. Sie kann aber nicht sämtliche Rechte Dritter wegwischen und auch keine europaweit garantierte Exklusivität erzeugen.

MERKSATZ Die Plattform kann sagen: „Von uns aus darfst du den Output nutzen.“ Das Gericht kann trotzdem sagen: „An diesem Output ist kein eigenes Urheberrecht entstanden“ – oder: „Der Output verletzt ein fremdes Werk.“

2. Warum die KI überhaupt weiß, wie dein Bild aussehen soll

Kein Bilderordner – aber auch keine magische Leere

Ein modernes Bildmodell arbeitet normalerweise nicht wie eine Suchmaschine, die ein passendes Foto aus einer Schublade zieht. Beim Training werden sehr große Mengen von Bild-Text-Paaren mathematisch verarbeitet. Das Modell lernt statistische Zusammenhänge: welche Formen, Farben, Lichtstimmungen, Perspektiven und Textbegriffe häufig miteinander auftreten. Bei der Generierung wird aus einem Rauschzustand schrittweise eine Bildstruktur erzeugt, die zu deiner Anweisung und gegebenenfalls zu deinem Referenzfoto passt.

Das bedeutet aber nicht, dass die Trainingsbilder bedeutungslos verschwinden. Die Parameter des Modells hängen funktional von den Trainingsdaten ab. Seltene, oft wiederholte oder besonders markante Inhalte können außerdem memorisiert werden. Dann kann ein System einem Trainingsbeispiel erstaunlich nahekommen oder sogar wiedererkennbare Teile reproduzieren. Die technische Forschung weist zugleich darauf hin, dass Herkunft und Neuheit in solchen hochdimensionalen Modellen nur begrenzt nachweisbar sind. [2]

Die richtige Erklärung lautet also weder „Die KI klebt immer fertige Bilder zusammen“ noch „Die Trainingsbilder sind danach völlig weg“. Ein Modell verdichtet Muster. Dabei können Abhängigkeiten, Stilähnlichkeiten und in manchen Fällen konkrete Erinnerungen entstehen.

Was dein Prompt tatsächlich tut

Der Prompt ist eine Steueranweisung. Er setzt Begriffe, Beziehungen, Gewichtungen und Grenzen. Ein guter Prompt kann sehr viel kreative Vorarbeit enthalten: eine Bildidee, eine Szene, ein Lichtkonzept, eine Kameraperspektive, eine Farbdramaturgie, Materialität und eine klare Aussage. Trotzdem bestimmt er nicht jedes Pixel so wie ein Maler jeden Strich oder ein Fotograf Licht, Zeitpunkt, Pose und Ausschnitt kontrolliert.

Das Modell übersetzt deine Wörter probabilistisch. Derselbe Prompt kann bei mehreren Durchläufen unterschiedliche Bilder erzeugen. Wenn du bloß einen fremden Prompt einfügst und den ersten Output nimmst, fehlen häufig genau jene freien und kreativen Entscheidungen, auf die das europäische Urheberrecht schaut.

3. Sind Trainingsdaten automatisch Bilderklau?

Ich verstehe, warum Künstler das so empfinden. Werke wurden in gigantischem Maßstab eingesammelt, häufig ohne individuelle Anfrage, ohne Honorar und lange Zeit ohne brauchbare Transparenz. Ethisch und wirtschaftlich ist das ein massiver Konflikt. Juristisch ist der Satz „Jede Trainingsdatei ist automatisch eine Copyright-Verletzung“ trotzdem zu pauschal.

Es gibt legale, illegale und ungeklärte Trainingsquellen

Trainingsmaterial kann aus gemeinfreien Werken, eigenen Datenbeständen, lizenzierten Archiven, freiwillig bereitgestellten Daten, synthetischen Daten oder urheberrechtlich geschützten Internetinhalten stammen. Schon deshalb kann nicht jedes Training automatisch rechtswidrig sein.

Für urheberrechtlich geschützte Inhalte kennt die EU-Richtlinie über das Urheberrecht im digitalen Binnenmarkt Ausnahmen für Text- und Data-Mining. Artikel 3 betrifft vor allem wissenschaftliche Forschung. Artikel 4 ist breiter und kann grundsätzlich auch kommerzielle Auswertungen erfassen, sofern rechtmäßiger Zugang besteht und Rechteinhaber ihre Nutzung nicht wirksam vorbehalten haben. Bei online verfügbaren Werken soll ein solcher Vorbehalt maschinenlesbar erfolgen. [3]

Österreich hat diese Regeln unter anderem in § 42h UrhG umgesetzt, Deutschland in § 44b und § 60d UrhG. In Österreich erlaubt § 42h Abs. 6 Text- und Data-Mining für den eigenen Gebrauch bei rechtmäßigem Zugang, wenn kein angemessen kenntlich gemachter Nutzungsvorbehalt entgegensteht. Deutschland verlangt bei Onlinewerken ebenfalls einen maschinenlesbaren Vorbehalt. [4] [5]

Die entscheidende Lücke: Wurde die Ausnahme überhaupt für generative Modelle gebaut?

Genau hier wird es spannend. Der Wortlaut von Artikel 4 kann breit gelesen werden. Gleichzeitig argumentiert eine 2025 für den Rechtsausschuss des Europäischen Parlaments erstellte Studie, dass die TDM-Ausnahmen ursprünglich nicht für die expressive, synthetische Nutzung heutiger generativer Modelle gedacht waren. Die Studie sieht eine rechtliche Fehlpassung und fordert klarere Regeln, Vergütung und bessere Opt-out-Mechanismen. Das ist eine gewichtige fachliche Position – aber noch kein Urteil des Gerichtshofs und auch noch keine neue gesetzliche Lizenzregel. [6]

Im März 2026 hat das Europäische Parlament mit großer Mehrheit Empfehlungen angenommen: mehr Transparenz, faire Vergütung, bessere Möglichkeiten zum Ausschluss geschützter Inhalte und neue Lizenzmodelle. Das ist politisch bedeutend, aber als Initiativentschließung noch nicht dasselbe wie unmittelbar geltendes neues Urheberrecht. [7]

BROWNZ-KLARTEXT Die Kritik am ungefragten Training ist berechtigt. Wer daraus aber macht, jedes Modell und jedes Ergebnis sei bereits rechtskräftig als Diebstahl festgestellt, behauptet mehr, als die europäische Rechtslage derzeit hergibt.

Der EU AI Act legalisiert keine Trainingsdaten

Der AI Act verpflichtet Anbieter allgemeiner KI-Modelle seit 2. August 2025 unter anderem zu einer Strategie zur Einhaltung des EU-Urheberrechts und zu einer öffentlich verfügbaren Zusammenfassung der Trainingsinhalte. Dabei sollen auch Nutzungsvorbehalte nach Artikel 4 Abs. 3 der DSM-Richtlinie berücksichtigt werden. [8]

Das ist mehr Transparenz, aber keine Generalabsolution. Der AI Act erklärt nicht nachträglich jeden Trainingsvorgang für legal. In seinen Erwägungsgründen steht ausdrücklich, dass die Verwertung geschützter Inhalte eine Erlaubnis oder eine einschlägige Ausnahme benötigt. Ob eine konkrete Nutzung unter die TDM-Ausnahme fällt, bleibt eine urheberrechtliche Frage.

4. Der kopierte Prompt: kostenlos sichtbar ist nicht automatisch frei verwendbar

Kann ein Prompt selbst urheberrechtlich geschützt sein?

Ja, theoretisch. Ein Prompt ist Text. Ein längerer, individuell formulierter Master-Prompt kann als Sprachwerk geschützt sein, wenn seine konkrete Formulierung eine eigene geistige Schöpfung darstellt. Ein Satz wie „Mach mir ein Porträt im Sonnenuntergang“ wird diese Schwelle normalerweise nicht erreichen. Eine sorgfältig komponierte, ungewöhnliche Regieanweisung mit eigener sprachlicher Gestaltung kann anders zu beurteilen sein.

Entscheidend ist nicht, wie viele Wörter der Prompt hat oder wie lange jemand daran gesessen ist. Das europäische Urheberrecht schützt nicht bloßen Aufwand. Es schützt konkrete, originelle Ausdrucksentscheidungen. Der Gerichtshof der Europäischen Union beschreibt Originalität als eigene geistige Schöpfung, in der sich freie und kreative Entscheidungen des Urhebers zeigen. [9]

Drei Ebenen, die du prüfen musst

  • Urheberrecht am Prompt: Ist die konkrete Formulierung ausreichend individuell?
  • Lizenz der Website: Darfst du den Prompt nur privat verwenden oder auch kommerziell? „Free download“ ist keine vollständige Lizenz.
  • Datenbank- und Vertragsregeln: Das systematische Kopieren ganzer Prompt-Sammlungen kann zusätzliche Rechte und Nutzungsbedingungen berühren.

Wenn die Website ausdrücklich „commercial use allowed“ oder eine klare Creative-Commons-Lizenz nennt, hast du eine bessere Grundlage. Wenn gar nichts dasteht, ist Schweigen keine komfortable Lizenz. Dann bleibt die konkrete Nutzung ein Risiko – besonders wenn du den Prompt unverändert als Teil eines kommerziellen Produkts oder sogar selbst als Promptpaket weiterverkaufst.

Und kreativ?

Rechtlich kann ein kopierter Prompt zulässig sein. Kreativ bleibt es trotzdem ein geliehener Motor. Wer einen fremden Prompt kopiert, den ersten Output nimmt und anschließend „meine visionäre Kunst“ darüber schreibt, verkauft vor allem eine Legende. Kunst darf anecken, zitieren und Werkzeuge benutzen. Aber Autorenschaft ist mehr als das Drücken auf „Generate“.

5. Das hochgeladene Foto: Dein Gesicht ist nicht automatisch dein Foto

Der Satz klingt zuerst absurd, ist aber wichtig: Du kannst auf einem Foto abgebildet sein, ohne das Urheber- oder Leistungsschutzrecht an diesem Foto zu besitzen.

Wer hat den Auslöser gedrückt?

In Österreich genießt bereits der Hersteller eines Lichtbilds – also grundsätzlich die Person, die es aufnimmt – ein eigenes Leistungsschutzrecht. Bei einem echten fotografischen Werk kann zusätzlich Urheberrecht bestehen. In Deutschland gilt ebenfalls: Der Fotograf beziehungsweise Rechteinhaber hat die Bildrechte. Wenn du selbst ein Selfie aufgenommen hast, ist die Lage meist einfach. Hat ein Fotograf das Bild gemacht, brauchst du für Upload, Bearbeitung und kommerzielle Verwertung die passenden Nutzungsrechte. [10]

Ein Instagram-Post des Fotografen oder die Zusendung einer kleinen Vorschau ist keine automatische Erlaubnis, das Bild in eine KI zu laden, vollständig umzubauen und als Poster zu verkaufen. Gerade bei Modelshootings muss im Vertrag stehen, ob KI-Bearbeitung, synthetische Ableitungen und kommerzielle Produkte umfasst sind.

Recht am eigenen Bild und Einwilligung

Wenn du eine andere Person hochlädst, kommen Persönlichkeitsrechte hinzu. In Österreich verbietet § 78 UrhG die Veröffentlichung eines Bildnisses, wenn berechtigte Interessen der abgebildeten Person verletzt werden. Der Kontext zählt: Eine entwürdigende, täuschende oder rufschädigende KI-Montage kann problematisch sein. In Deutschland dürfen Bildnisse nach § 22 KunstUrhG grundsätzlich nur mit Einwilligung verbreitet oder öffentlich gezeigt werden; Ausnahmen bestehen, sind aber kein Freibrief für Werbung und Produktverkauf. [11] [12]

Eine Einwilligung für ein normales Porträtfoto ist nicht automatisch eine Einwilligung dafür, die Person als Kriminelle, politische Aktivistin, Erotikdarstellerin, Patientin oder Werbefigur zu inszenieren. Je stärker die Aussage verändert wird, desto wichtiger wird eine konkrete Freigabe.

Datenschutz beim Upload

Ein erkennbares Foto ist personenbezogen. Es ist aber nicht automatisch eine besondere Kategorie biometrischer Daten. Dafür muss es mit speziellen technischen Mitteln zur eindeutigen Identifizierung oder Authentifizierung verarbeitet werden. Trotzdem solltest du bei fremden Gesichtern, Kindern, Kundenmaterial und unveröffentlichten Produktionen sehr vorsichtig sein. [13]

Bei den individuellen ChatGPT-Angeboten kann OpenAI Inhalte – abhängig von deinen Einstellungen – zur Modellverbesserung verwenden. In den Datenkontrollen lässt sich „Improve the model for everyone“ deaktivieren; temporäre Chats werden laut OpenAI nicht zum Training verwendet. Für sensible Auftragsbilder ist das eine Mindestmaßnahme, ersetzt aber keine Prüfung des gesamten Workflows und der Verträge. [14]

6. Entsteht am fertigen KI-Bild dein Urheberrecht?

Europa denkt vom Menschen aus

Das EU-Recht enthält derzeit keine eigene, abschließende Vorschrift für den Urheberrechtsschutz rein KI-generierter Bilder. Die bisherige Rechtsprechung des Gerichtshofs ist aber klar menschenzentriert: Ein Werk muss eine eigene geistige Schöpfung eines Urhebers sein, die freie und kreative Entscheidungen erkennen lässt. Österreich nennt Werke „eigentümliche geistige Schöpfungen“ und definiert den Urheber als denjenigen, der das Werk geschaffen hat. Deutschland schützt „persönliche geistige Schöpfungen“ und nennt den Schöpfer des Werkes als Urheber. [15] [16]

Eine 2025 veröffentlichte Analyse des Wissenschaftlichen Dienstes des Europäischen Parlaments fasst den Stand ähnlich zusammen: Die EU hat keine speziellen Regeln für die Schutzfähigkeit von KI-Ausgaben, doch Rechtsprechung und nationale Entwicklungen verlangen eine wesentliche menschliche Kreativität. [17]

Der Ein-Klick-Fall

Du kopierst einen Prompt, lädst dein Foto hoch, nimmst den ersten Output und änderst nichts. In diesem Fall spricht viel dafür, dass deine eigene kreative Kontrolle über die konkrete Bildform gering ist. Du hast zwar eine Handlung ausgelöst und vielleicht das Thema gewählt. Aber Thema, Idee und Knopfdruck sind nicht dasselbe wie die konkrete schöpferische Ausformung.

Das bedeutet nicht, dass das Bild illegal oder wertlos ist. Es bedeutet nur: Der reine Output kann urheberrechtlich ungeschützt sein. Dann darfst du möglicherweise einen Print davon verkaufen, hast aber womöglich kein starkes exklusives Recht, anderen das Kopieren desselben Outputs zu verbieten.

WICHTIG Nicht geschützt heißt nicht verboten. Gemeinfreie Kunst kann ebenfalls verkauft werden. Der Unterschied liegt in der Exklusivität: Wer kein eigenes Urheberrecht hat, kann nicht glaubwürdig ein umfassendes ausschließliches Nutzungsrecht daran lizenzieren.

Mehr Prompting ist nicht automatisch mehr Autorenschaft

Hundert Promptvarianten können kreativer Prozess sein. Sie können aber auch hundertmal Würfeln bedeuten. Entscheidend ist, ob sich deine freien, menschlichen Entscheidungen im sichtbaren Ergebnis niederschlagen und du die konkrete Form tatsächlich kontrollierst. Reine Ausdauer ist noch keine Originalität.

Stärker wird die Position, wenn du bewusst komponierst, mehrere eigene Quellen verbindest, Perspektive und Licht gezielt steuerst, bestimmte Teile auswählst, maskierst, malst, retuschierst, typografisch gestaltest, Collageelemente anordnest und den Output als Material weiterverarbeitest. Dann können jedenfalls deine menschlich geschaffenen Beiträge geschützt sein. Ob das gesamte Ergebnis geschützt ist, bleibt eine Einzelfallfrage.

Eine praktische Skala statt einer erfundenen Prozentzahl

WorkflowMenschliche GestaltungUrheberrechtliche Position
Fremder Prompt + fremdes Foto + erster OutputSehr gering; zugleich fremde Rechte im InputSchwach und riskant
Fremder Prompt + eigenes Selfie + erster OutputThema und Input, aber wenig Kontrolle über die konkrete FormOutput möglicherweise ungeschützt
Eigene Idee + iterative Bildregie + dokumentierte AuswahlMehr konzeptionelle und kuratorische EntscheidungenBesser, aber EU-weit nicht abschließend geklärt
Eigene Fotografie + KI-Transformation + Photoshop-ComposingErkennbare freie Entscheidungen in Fotografie, Auswahl, Montage und RetuscheMenschliche Teile klarer schutzfähig
KI nur als Werkzeug in einem Mixed-Media-UnikatPhysische Überarbeitung, Material, Komposition und HandschriftStarke Position für das konkrete Hybridwerk

Es gibt dabei keine seriöse Regel wie „ab 30 Prozent Photoshop gehört es dir“. Solche Zahlen sind Internetfolklore. Gerichte beurteilen konkrete kreative Entscheidungen, nicht den Prozentbalken eines Programms.

7. Darfst du das Bild als Produkt verkaufen?

Oft ja – aber du verkaufst möglicherweise weniger Rechte, als du glaubst

Wenn die Plattform kommerzielle Nutzung erlaubt, du alle Rechte am Input besitzt und der Output keine Rechte Dritter verletzt, kannst du in vielen Fällen einen Download, einen Print oder ein physisches Produkt anbieten. Das gilt grundsätzlich auch bei einem kostenlosen ChatGPT-Konto; entscheidend sind die jeweils aktuellen Nutzungsbedingungen, nicht der Preis deines Abos.

Gefährlich wird es, wenn du zusätzlich Dinge versprichst, die du nicht sicher liefern kannst:

  • „Exklusives Urheberrecht“ an einem möglicherweise ungeschützten Roh-Output
  • „One of One weltweit“, obwohl der Anbieter ausdrücklich ähnliche Outputs für andere Nutzer nicht ausschließt
  • „vollständig handgemalt“ oder „rein menschlich geschaffen“, obwohl der Kern maschinell generiert wurde
  • „offiziell lizenziert“, obwohl Marken, Figuren oder Prominente ohne Erlaubnis verwendet wurden
  • „alle Rechte inklusive“, obwohl das Ausgangsfoto von einem Fotografen stammt

Im Verkauf an Verbraucher können falsche oder wesentliche verschwiegene Angaben als irreführende Geschäftspraxis relevant werden. Die EU-Regeln erfassen irreführende Handlungen und Auslassungen, wenn sie eine Kaufentscheidung beeinflussen können. Auch die europäischen OpenAI-Bedingungen untersagen es, einen Output als menschengemacht darzustellen, wenn er es nicht ist. [18]

Was bedeutet „One of One“ bei KI sinnvoll?

Du kannst ein konkretes physisches Objekt zum Unikat machen: ein einzelner, nummerierter Fine-Art-Print mit manueller Übermalung, Collage, Lack, Acryl oder anderen nicht reproduzierten Eingriffen. Dann bezieht sich „One of One“ sauber auf dieses physische Werk.

Bei einem unveränderten KI-File ist die Behauptung weltweiter digitaler Einzigartigkeit deutlich heikler. Der gleiche Seed, ein ähnlicher Prompt oder ein anderes Modell kann nahe Ergebnisse erzeugen. Ein NFT ändert daran nichts: Der Token kann eindeutig sein; die Bildrechte werden dadurch nicht automatisch exklusiv.

Stil, Figuren, Logos und berühmte Gesichter

Ein Stil als abstrakte Methode – etwa „dramatisches Gegenlicht, flüssige Formen, blaue Palette“ – ist urheberrechtlich normalerweise nicht als solcher geschützt. Geschützt sind konkrete Werke und originelle Elemente. Ein Output kann daher trotz ungeschützter Stilidee zu nahe an einem bestimmten Bild, einer Figur oder wiedererkennbaren Werkteilen liegen.

Logos und Produktkennzeichen können Markenrechte berühren. Berühmte Figuren können urheber- und markenrechtlich geschützt sein. Bei Prominenten kommen Persönlichkeits- und Vermarktungsrechte dazu. „Die KI hat es gemacht“ ist keine Haftungsimmunität. Wer das Ergebnis auswählt, veröffentlicht und verkauft, trägt ein eigenes Risiko.

8. Darfst du dich damit AI-Künstler nennen?

„AI-Künstler“ ist keine geschützte Berufsbezeichnung. Rein rechtlich kann sich fast jeder so nennen. Die spannendere Frage ist, ob die Bezeichnung deine tatsächliche Leistung ehrlich beschreibt.

Kunst entsteht nicht erst nach einer gesetzlich vorgeschriebenen Mindestzahl an Arbeitsstunden. Auch Auswahl, Konzept, Kontext und Inszenierung können künstlerisch sein. Aber wenn Idee, Prompt und Ausführung von anderen kommen und du nur auf „Generate“ klickst, ist der eigene Anteil eben klein. Das darf man so sagen, ohne gleich die ganze Technologie zu verdammen.

Ich finde Begriffe wie „AI-assisted“, „generatives Bild“, „Synthografie“ oder „Hybrid Art“ häufig genauer – vorausgesetzt, sie stimmen mit dem Prozess überein. Bei meiner eigenen Arbeit ist die KI nicht der Künstler, sondern ein Werkzeug in einer Kette aus Fotografie, Bildidee, Regie, Auswahl, Photoshop, Retusche und oft analoger Weiterbearbeitung. Genau diese Kette macht aus Output ein Werk mit Handschrift.

DIE EHRLICHE TRENNLINIE Ein KI-Nutzer bestellt ein Ergebnis. Ein KI-Künstler oder Synthograf entwickelt eine Bildsprache, trifft nachvollziehbare Entscheidungen, verwirft, kombiniert, bearbeitet und übernimmt Verantwortung für das Endprodukt.

9. Der neue Praxisstandard: Beweise deinen Prozess

Weil die Rechtslage beim Umfang menschlicher Mitwirkung noch nicht überall ausjudiziert ist, wird Dokumentation plötzlich zum kreativen Sicherheitsgurt. Nicht sexy, aber sehr nützlich.

  • Bewahre das Originalfoto samt Metadaten und Rechtekette auf.
  • Speichere die Lizenz oder Nutzungsbedingungen des Prompt-Anbieters als PDF oder Screenshot mit Datum.
  • Dokumentiere eigene Promptversionen, Bildauswahl, Seeds und wichtige Einstellungen.
  • Behalte Zwischenstände, Ebenendateien, Masken und Retuschen.
  • Notiere, welche Teile von dir fotografiert, gezeichnet, komponiert oder gemalt wurden.
  • Hole bei Modellen und Kunden eine konkrete Zustimmung zu KI-Bearbeitung und kommerzieller Nutzung ein.
  • Führe vor Veröffentlichung eine Ähnlichkeits- und Rechteprüfung durch: Logos, Figuren, fremde Bilder, Künstlerwerke, Personen.

Diese Dokumentation beweist nicht automatisch Urheberrecht. Sie macht aber sichtbar, wo deine Entscheidungen liegen, welche Rechte du geklärt hast und dass du nicht bloß ein Ergebnis aus der Maschine gezogen und anschließend eine Krone draufgeklebt hast.

10. Der EU AI Act: Was ab 2. August 2026 für Bilder wichtig wird

Der AI Act ist seit 1. August 2024 in Kraft, gilt aber stufenweise. Die Verbote bestimmter KI-Praktiken und die Pflicht zur KI-Kompetenz gelten seit 2. Februar 2025. Pflichten für Anbieter allgemeiner KI-Modelle gelten seit 2. August 2025. Die Transparenzregeln des Artikels 50 werden ab 2. August 2026 anwendbar – also kurz nach dem Stand dieses Artikels. [19]

Anbieter und Anwender haben unterschiedliche Pflichten

Wer?PflichtFür den Kunstverkauf praktisch
Anbieter des BildsystemsSynthetische Bild-, Audio-, Video- oder Textausgaben maschinenlesbar markieren und als künstlich erzeugt oder manipuliert erkennbar machen.Technische Herkunftsmarkierung kann in der Datei stecken; der Nutzer soll sie nicht gedankenlos entfernen.
Professioneller Anwender / DeployerDeepfakes als künstlich erzeugt oder manipuliert offenlegen.Wer KI-Bilder verkauft oder beruflich veröffentlicht, kann als professioneller Anwender erfasst sein.
Künstlerischer KontextBei offenkundig künstlerischen, kreativen, satirischen oder fiktionalen Werken darf die Offenlegung so erfolgen, dass der Genuss des Werks nicht gestört wird.Ein sauberer Hinweis in Werkbeschreibung, Caption, Zertifikat oder Impressum ist möglich.
Rein private NutzungNatürliche Personen bei rein persönlicher, nicht beruflicher Tätigkeit sind von Deployer-Pflichten ausgenommen.Sobald verkauft oder professionell eingesetzt wird, sollte man sich nicht auf die Privatausnahme verlassen.

Ein „Deepfake“ ist im AI Act nicht jedes abstrakte KI-Bild. Gemeint sind künstlich erzeugte oder manipulierte Bild-, Audio- oder Videoinhalte, die bestehenden Personen, Objekten, Orten, Einrichtungen oder Ereignissen ähneln und fälschlich authentisch oder wahr erscheinen können. Bei eindeutig fantastischer Kunst ohne solchen Authentizitätsanspruch kann die konkrete Pflicht anders ausfallen. Eine freiwillige, sachliche Kennzeichnung bleibt trotzdem der vernünftigste Standard. [20]

Der AI Act entscheidet nicht über dein Urheberrecht

Das ist der nächste wichtige Punkt: Eine Kennzeichnung macht ein Bild nicht urheberrechtlich geschützt. Umgekehrt verliert ein menschlich geprägtes Hybridwerk nicht automatisch seinen Schutz, nur weil KI beteiligt war. Der AI Act regelt vor allem Transparenz, Risikosteuerung und Pflichten von Anbietern und Anwendern. Die Frage, wer Urheber ist und ob fremde Rechte verletzt wurden, bleibt im Urheber- und Persönlichkeitsrecht.

Eine brauchbare Kennzeichnung

TRANSPARENZHINWEIS FÜR EIN KI-UNTERSTÜTZTES BILD Dieses Werk entstand in einem hybriden Prozess aus eigener Bildidee, Fotografie, generativer KI und manueller Bildbearbeitung. Konzeption, Auswahl, Composing, Retusche und redaktionelle Verantwortung liegen beim Künstler.

Bei einem praktisch unbearbeiteten Output muss der Text entsprechend ehrlicher sein: „KI-generiertes Bild auf Basis eines eigenen Fotos; erstellt mit [Dienst], menschlich ausgewählt und farblich angepasst.“ Keine Oper, wenn es ein Einzeiler war.

11. Die Risikoampel für Einsteiger

SituationAmpelWarum
Eigener Prompt, eigenes Selfie, klar als KI-Bild bezeichnet, keine Logos oder FigurenGRÜNLICHVertrag und Input meist überschaubar; Schutz des Roh-Outputs bleibt dennoch unsicher.
Fremder kostenloser Prompt ohne LizenzangabeGELBPrompt kann geschützt sein; Websitebedingungen und kommerzielle Erlaubnis unklar.
Foto eines Fotografen ohne KI- und ProduktrechteROTUpload, Bearbeitung und Verkauf können fremde Bildrechte verletzen.
Berühmte Person als täuschend echte WerbefigurROTPersönlichkeitsrecht, Werbung, Täuschung und ab August 2026 Deepfake-Transparenz.
Deutliches Composing aus eigener Fotografie, KI, Retusche und analoger ÜberarbeitungGRÜNLICHMenschliche Beiträge und Rechtekette sind besser dokumentierbar.
Verkauf als „handgemaltes Unikat“, tatsächlich nur KI-Datei auf LeinwandROTIrreführende Produktbeschreibung und zweifelhafte Exklusivitätsbehauptung.

12. Mein Fazit: Die KI darf Werkzeug sein. Die Verantwortung bleibt menschlich.

Du kannst ein KI-Bild verkaufen. Aber du solltest wissen, was du da eigentlich verkaufst: eine Datei, einen Print, ein physisches Unikat, eine Lizenz – oder bloß eine hübsche Behauptung.

Wer einen fremden Prompt kopiert, ein Foto hochlädt und den ersten Output übernimmt, hat eine KI benutzt. Das ist noch kein überzeugender Beweis für eine eigene künstlerische Leistung und erst recht keine Garantie für exklusives Urheberrecht. Vielleicht ist das Ergebnis trotzdem schön. Schönheit allein beantwortet aber weder Autorenschaft noch Rechtekette.

Die spannende Kunst beginnt dort, wo der Mensch wieder sichtbar wird: in der Idee, im Blick, in der Auswahl, in der Veränderung, in der Kombination, im Material, im Kontext und in der Verantwortung. Genau deshalb sage ich weiterhin: Die KI braucht den Menschen. Nicht als dekorativen Namen unter dem Bild, sondern als tatsächlichen Urheber von Entscheidungen.

Copy, Paste, Generate kann ein Anfang sein. Ein Werk wird daraus erst, wenn mehr von dir darin steckt als dein Profilfoto.

Kunst und KI: Checkliste vor dem Verkauf

  • □  Habe ich die aktuellen Nutzungsbedingungen des KI-Dienstes geprüft und gespeichert?
  • □  Darf der kopierte Prompt kommerziell verwendet werden?
  • □  Besitze ich die Rechte am hochgeladenen Foto – nicht nur das Gesicht darauf?
  • □  Liegt bei anderen Personen eine passende Einwilligung für KI-Bearbeitung und Verkauf vor?
  • □  Enthält der Output fremde Logos, Figuren, Werke oder täuschend echte Prominente?
  • □  Kann ich meinen eigenen kreativen Anteil anhand von Zwischenständen belegen?
  • □  Beschreibe ich Technik, Unikatstatus und Rechteumfang wahrheitsgemäß?
  • □  Ist der AI-Hinweis für den konkreten Kontext klar und angemessen?
  • □  Verkaufe ich ein physisches Objekt oder verspreche ich exklusive digitale Rechte?
  • □  Würde ich einem Käufer denselben Entstehungsprozess auch offen ins Gesicht erklären?

Rechtlicher Hinweis und Transparenz

Dieser Artikel bietet eine allgemeine, einsteigerfreundliche Einordnung mit Stand 17. Juli 2026. Er ersetzt keine Rechtsberatung im konkreten Einzelfall. Plattformbedingungen, nationale Gesetze und die Rechtsprechung können sich ändern. Vor größeren Auflagen, exklusiven Lizenzverträgen, Werbekampagnen oder der Nutzung fremder Personen und Werke sollte eine spezialisierte Rechtsberatung erfolgen.

Transparenz nach dem Grundgedanken des EU AI Act: Dieser Fachartikel wurde mit Unterstützung generativer KI recherchiert, strukturiert und sprachlich ausgearbeitet. Themenwahl, Haltung, Auswahl der Argumente und redaktionelle Verantwortung liegen beim Autor. Rechtsquellen und externe Links wurden zum angegebenen Stand geprüft; KI-Ausgaben wurden nicht ungeprüft übernommen.

Geprüfte Quellen und weiterführende Links

[1] OpenAI – Europe Terms of Use — Inputrechte, Outputzuordnung, Nicht-Einzigartigkeit, Verantwortung des Nutzers; abgerufen 17.07.2026.

[2] Europäisches Parlament – Technological Aspects of Generative AI in the Context of Copyright — Technische Abhängigkeiten, Attribution und Neuheitsprüfung, Juli 2025.

[3] Richtlinie (EU) 2019/790 – Urheberrecht im digitalen Binnenmarkt — Artikel 3 und 4 zu Text- und Data-Mining und Rechtevorbehalt.

[4] Österreichisches UrhG § 42h – Text- und Data-Mining — Österreichische Umsetzung, tagesaktuelle Fassung.

[5] Deutsches UrhG – englische Gesamtausgabe, § 44b — Text- und Data-Mining, rechtmäßiger Zugang und maschinenlesbarer Nutzungsvorbehalt.

[6] Europäisches Parlament – Generative AI and Copyright: Training, Creation, Regulation — Umfangreiche Studie zu Trainingsdaten, TDM-Ausnahmen, Output und Reformoptionen, Juli 2025.

[7] Europäisches Parlament – Schutz kreativer Werke im Zeitalter der KI — Am 10.03.2026 angenommene Empfehlungen zu Transparenz, Vergütung, Opt-out und Lizenzierung.

[8] Verordnung (EU) 2024/1689 – Artificial Intelligence Act — Artikel 50, 53 und 113; verbindlicher Gesetzestext.

[9] EuGH, C-145/10 – Painer — Freie und kreative Entscheidungen bei Fotografien; Urteil vom 01.12.2011.

[10] Österreichisches UrhG § 74 – Schutzrecht an Lichtbildern — Rechte des Lichtbildherstellers.

[11] Österreichisches UrhG § 78 – Bildnisschutz — Berechtigte Interessen abgebildeter Personen.

[12] Deutschland – § 22 KunstUrhG — Einwilligung zur Verbreitung und öffentlichen Zurschaustellung von Bildnissen.

[13] Datenschutz-Grundverordnung (EU) 2016/679 — Personenbezogene und biometrische Daten, insbesondere Artikel 4 und 9 sowie Erwägungsgrund 51.

[14] OpenAI – Data Controls FAQ — Deaktivieren der Modellverbesserung und Datenkontrollen.

[15] Österreichisches UrhG § 1 und § 10 — Eigentümliche geistige Schöpfung und Urheberbegriff.

[16] Deutschland – UrhG § 2 und § 7 — Persönliche geistige Schöpfung und Urheber als Schöpfer des Werkes.

[17] European Parliamentary Research Service – Copyright of AI-generated works — Menschenzentrierter Ansatz und Rechtsvergleich, Dezember 2025.

[18] Richtlinie 2005/29/EG – Unlautere Geschäftspraktiken — Irreführende Handlungen und wesentliche Auslassungen im Verbrauchergeschäft.

[19] Europäische Kommission – Zeitplan zum AI Act — Stufenweise Anwendbarkeit des AI Act; abgerufen 17.07.2026.

[20] EU AI Act, Artikel 3 und 50 — Definition Deepfake und Transparenzpflichten ab 02.08.2026.

[21] EUIPO – Generative AI and Copyright — Studie zu Input, Output, Opt-out, Lizenzierung und Erkennung, Mai 2025.

[22] WIPO – Creating and inventing with AI — Praxisorientierte Einordnung von menschlicher Autorenschaft und Dokumentation, Juli 2026.

Hinweis zur Quellenlage: Die EU-Rechtslage zu rein KI-generierten Werken und zur Reichweite der TDM-Ausnahmen bei generativem Training ist noch nicht in allen Punkten höchstgerichtlich geklärt. Politische Entschließungen und beauftragte Studien sind als solche gekennzeichnet und wurden nicht als bindendes Gesetz ausgegeben.

Meine persönliche Haltung beschreibe ich im Beitrag Ich arbeite auch mit KI. Künstler bin ich trotzdem. Weitere Gedanken zur Urheberschaft findest du unter Der Bilderklau ist älter als KI.