
Bildrechte für Fotografen, Models und KI-Künstler in Österreich, Deutschland und der Schweiz
Stand: 17.08.2026. Dieser Beitrag erklärt die Rechtslage in Österreich, Deutschland und der Schweiz in verständlicher Form. Er ersetzt keine individuelle Rechtsberatung.
Beim Recht am eigenen Bild hält sich eine angenehm einfache Geschichte: Der Abgebildete hat immer das oberste Recht. Sagt das Model „löschen“, ist alles weg. Wurde das Model bezahlt, darf der Fotograf dafür alles. Und wenn ein KI-Gesicht zufällig jemandem ähnlich sieht, steht sowieso am nächsten Morgen die Klage vor der Tür.
Das Problem an dieser Geschichte: Sie stimmt in keinem meiner drei Hauptmärkte so pauschal. Österreich, Deutschland und die Schweiz schützen Menschen auf Bildern – aber sie öffnen dafür drei unterschiedliche juristische Türen. Dazu kommen Datenschutz, Verträge, Kunstfreiheit, Pressefreiheit und bei KI-Inhalten neue Transparenzregeln. Klingt nach schwerem Gepäck. Lässt sich aber durchaus ohne Anwaltsdeutsch tragen.
Wir schauen deshalb nicht danach, wer angeblich „immer gewinnt“. Wir schauen darauf, was tatsächlich passiert: Wird nur fotografiert? Wird gespeichert? Wird veröffentlicht? Ist die Person erkennbar? Gibt es eine Freigabe? Und landet das Portrait plötzlich in einem Zusammenhang, für den es nie gedacht war? Genau dort entscheidet sich die Sache.
Das Wichtigste in 60 Sekunden
- Es gibt keine einheitliche DACH-Regel. Dasselbe Bild kann in Österreich, Deutschland und der Schweiz unterschiedlich beurteilt werden.
- Österreich: § 78 UrhG verbietet eine Veröffentlichung, wenn berechtigte Interessen der abgebildeten Person verletzt werden. Eine Zustimmung ist daher wichtig, aber nicht für jede Veröffentlichung zwingend die einzige denkbare Grundlage.
- Deutschland: § 22 KunstUrhG startet grundsätzlich mit der Einwilligung. § 23 kennt Ausnahmen – etwa für Zeitgeschichte, Versammlungen oder Personen als Beiwerk. Berechtigte Interessen können diese Ausnahmen wieder stoppen.
- Schweiz: Das Recht am eigenen Bild folgt vor allem aus Art. 28 ZGB und dem Datenschutzgesetz. Ein Eingriff kann durch Zustimmung, ein überwiegendes Interesse oder das Gesetz gerechtfertigt sein.
- Aufnehmen, speichern und veröffentlichen sind drei verschiedene Vorgänge. Schon die Aufnahme kann rechtswidrig sein, auch wenn das Bild nie auf Instagram landet.
- Ein bezahltes Model ist nicht rechtlos. Umgekehrt ist eine Gage kein Rückwärtsknopf, mit dem jede vereinbarte Nutzung ohne Weiteres verschwindet.
- Bei KI zählt nicht die Empörung allein, sondern ob eine konkrete reale Person erkennbar ist und wie sie dargestellt wird.
- Der EU AI Act gilt in Österreich und Deutschland. Die Schweiz hat derzeit kein eigenes umfassendes KI-Gesetz; bei einem Bezug zum EU-Markt kann der EU AI Act trotzdem relevant werden.
Der DACH-Merksatz
Nicht das Gesicht allein entscheidet. Es geht immer um Land, Erkennbarkeit, Aufnahme, Veröffentlichung, Zweck, Vertrag und Kontext. Wer nur einen dieser Punkte anschaut, sieht rechtlich ungefähr so scharf wie mit einem fettigen Objektiv.
1. Drei Länder, drei rechtliche Startpunkte
Österreich: berechtigte Interessen stehen im Zentrum
In Österreich ist § 78 Urheberrechtsgesetz die zentrale Vorschrift für die Veröffentlichung von Personenbildern. Bildnisse dürfen nicht öffentlich ausgestellt oder der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden, wenn dadurch berechtigte Interessen der abgebildeten Person verletzt werden. Das Gesetz sagt also nicht: Jedes Bild braucht immer vorher eine Unterschrift. Es fragt nach der konkreten Beeinträchtigung.
Dazu kommt das allgemeine Persönlichkeitsrecht aus § 16 ABGB. Der Oberste Gerichtshof hat klargestellt, dass schon die Herstellung eines Bildes ohne Zustimmung unzulässig sein kann. Heimlichkeit, Aufdringlichkeit, Privatsphäre und die konkrete Situation spielen dabei eine Rolle. Österreich ist daher keineswegs das Land des fröhlichen Draufhaltens.
Deutschland: zuerst Einwilligung, dann Ausnahmen
Deutschland dreht den Einstieg etwas anders. Nach § 22 KunstUrhG dürfen Bildnisse grundsätzlich nur mit Einwilligung verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Wurde jemand dafür bezahlt, sich abbilden zu lassen, gilt die Einwilligung im Zweifel als erteilt. Betonung auf „im Zweifel“: Das ist keine Flatrate für jede erdenkliche Kampagne bis zum Ende des Universums.
§ 23 KunstUrhG nennt Ausnahmen. Dazu zählen unter anderem Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte, Personen als bloßes Beiwerk neben einer Landschaft oder Örtlichkeit sowie Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen. Auch diese Ausnahmen gelten nicht, wenn berechtigte Interessen der abgebildeten Person verletzt werden.
Schweiz: Persönlichkeitsschutz plus Rechtfertigung
In der Schweiz kommt das Recht am eigenen Bild vor allem aus Art. 28 Zivilgesetzbuch. Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann sich dagegen wehren. Nicht widerrechtlich ist der Eingriff, wenn die betroffene Person eingewilligt hat, ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse besteht oder das Gesetz ihn rechtfertigt.
Bei erkennbaren Personen greift außerdem das Schweizer Datenschutzgesetz. Der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte fasst es alltagstauglich zusammen: Betroffene dürfen grundsätzlich mitentscheiden, ob und wie Aufnahmen von ihnen gemacht und veröffentlicht werden. Bei überwiegenden Interessen kann es Ausnahmen geben – bei gezielten Einzelportraits aber mit entsprechender Vorsicht.
Wichtig
„Recht am eigenen Bild“ ist ein praktischer Sammelbegriff. Die gesetzlichen Grundlagen sind in den drei Ländern nicht identisch. Wer einen deutschen Satz einfach auf Österreich oder die Schweiz klebt, produziert vielleicht einen hübschen Absatz, aber keine verlässliche Rechtsauskunft.
2. Aufnehmen, speichern, veröffentlichen: drei Baustellen
Die Aufnahme
Viele Regeln über Bildnisse betreffen vor allem die Veröffentlichung. Daraus folgt nicht, dass das Fotografieren selbst immer frei wäre. In Österreich kann bereits die Aufnahme das Persönlichkeitsrecht verletzen. In Deutschland schützen das allgemeine Persönlichkeitsrecht und in besonders sensiblen Fällen § 201a StGB – etwa bei Aufnahmen aus dem höchstpersönlichen Lebensbereich oder von hilflosen Personen. In der Schweiz können Art. 28 ZGB und das Datenschutzgesetz schon beim Erheben der Bilddaten greifen.
Umkleidekabine, Schlafzimmer, Behandlungssituation oder ein gezieltes heimliches Portrait sind also keine harmlose Fingerübung. Öffentlicher Ort bedeutet ebenfalls nicht automatisch: Kamera frei, Veröffentlichung frei, Nachdenken aus.
Das Speichern und Bearbeiten
Ist eine Person erkennbar, ist das Foto regelmäßig ein personenbezogenes Datum. In Österreich und Deutschland gilt dafür die DSGVO, wenn keine private oder familiäre Ausnahme greift. In der Schweiz gilt das revidierte Datenschutzgesetz. Berufliche Archive, Kundenprojekte, Bilddatenbanken und öffentliche Social-Media-Auftritte liegen normalerweise nicht einfach im Wohnzimmerprivileg.
Wichtig sind Rechtsgrundlage, Zweck, Sicherheit und Aufbewahrungsdauer. Ein Bewerbungsfoto springt nicht von selbst in eine Werbekampagne. Ein Künstlerportrait für die Website wird nicht durch nächtliche Zellteilung zum politischen Testimonial. Zweckänderungen sind eine der häufigsten Quellen für Ärger.
Die Veröffentlichung
Website, öffentlicher Social-Media-Post, Ausstellung, Plakat, Broschüre, Presseartikel oder Werbung können eine Veröffentlichung sein. Dabei zählt nicht nur das Gesicht. Erkennbarkeit kann sich aus Körper, Tätowierungen, Kleidung, Ort, Begleittext oder dem Kreis der Betrachter ergeben. Der schwarze Balken über den Augen ist deshalb kein juristischer Tarnumhang.
3. Erkennbarkeit und Kontext: Darum geht es wirklich
Geschützt ist nicht jedes beliebige Gesicht, das entfernt an irgendwen erinnert. Entscheidend ist, ob eine konkrete Person für einen relevanten Betrachterkreis identifizierbar ist. Enge Freunde, Kollegen oder die lokale Szene können dabei genügen, auch wenn ein zufälliger Besucher die Person nicht erkennt.
Besonders heikel werden Veröffentlichungen in folgenden Fällen:
Bloßstellung: Das Bild macht jemanden lächerlich, entwürdigend oder zeigt ihn in einer hilflosen Situation.
Privatsphäre: Krankheit, Sexualleben, Familie, Trauer, Wohnung oder andere intime Umstände werden sichtbar.
Falscher Zusammenhang: Ein neutrales Portrait illustriert plötzlich Sucht, Betrug, Krankheit oder eine politische Haltung.
Werbung: Das Bild erweckt den Eindruck, die Person empfehle ein Produkt, eine Partei oder eine Dienstleistung.
Wirtschaftliche Auswertung: Name, Gesicht oder Bekanntheit werden ohne passende Grundlage vermarktet.
Auf der anderen Seite stehen Informations-, Presse-, Meinungs- und Kunstfreiheit. Berichterstattung über Zeitgeschehen, öffentliche Debatten oder Kunst kann eine Veröffentlichung rechtfertigen. Aber auch dort gilt: Je privater, herabsetzender oder werblicher die Darstellung, desto dünner wird das Eis. Bekanntheit macht einen Menschen nicht zum öffentlichen Buffet.
4. Einwilligung und Model Release: Klarheit schlägt Gedankenlesen
Für geplante Portraits, Werbung, Kundenprojekte und künstlerische Serien mit erkennbaren Personen ist eine klare Vereinbarung die vernünftigste Lösung. Festgehalten werden sollten Zweck, Medien, Laufzeit, Gebiet, Vergütung, Namensnennung, Bearbeitung, bezahlte Werbung und KI-Einsatz. Je konkreter die Nutzung, desto weniger Platz bleibt später für kreative Erinnerungslücken.
Ein Lächeln in die Kamera kann je nach Situation eine Zustimmung zur Aufnahme zeigen. Es ist aber keine Weltlizenz. Zwischen „Foto für die Vereinschronik“ und „Gesicht auf einem Plakat für eine politische Kampagne“ liegt rechtlich ein ziemlich breiter Gehsteig.
Was die Bezahlung wirklich bedeutet
In Österreich beweist eine Gage vor allem, dass es wahrscheinlich eine vertragliche Beziehung gibt. Was genutzt werden darf, ergibt sich aus dieser Vereinbarung – nicht aus dem Geldschein allein.
In Deutschland enthält § 22 KunstUrhG eine Vermutung: Hat die abgebildete Person eine Entlohnung dafür erhalten, dass sie sich abbilden ließ, gilt die Einwilligung im Zweifel als erteilt. Trotzdem bleiben Umfang und Zweck entscheidend. Bezahlung für einen Produktkatalog ist keine automatische Einwilligung in politische Werbung.
In der Schweiz hat das Bundesgericht ausdrücklich anerkannt, dass wirtschaftliche Bildinteressen vertraglich geregelt werden können und solche Verpflichtungen nicht beliebig folgenlos zurückgedreht werden müssen. Auch dort bleibt aber die konkrete Vereinbarung der Chef im Ring.
Klartext
Bezahlt bedeutet nicht rechtlos. Ein Model Release bedeutet nicht „alles erlaubt“. Und ein späteres Unbehagen löscht nicht automatisch jede wirksam vereinbarte Nutzung aus der Vergangenheit.
5. „Bitte löschen“: Muss das Bild sofort weg?
Pauschal: nein. Ignorieren sollte man die Forderung aber genauso wenig. Zuerst muss geklärt werden, welches Bild, welche Datei, welche Veröffentlichung und welche Rechtsgrundlage gemeint sind. Ein öffentlicher Post, ein internes Archiv und eine Datei, die zur Verteidigung eines Rechtsanspruchs gebraucht wird, sind nicht dasselbe.
Österreich und Deutschland: DSGVO nicht mit Vertrag verwechseln
Beruht eine Datenverarbeitung auf einer DSGVO-Einwilligung, kann diese grundsätzlich für die Zukunft widerrufen werden. Die Verarbeitung vor dem Widerruf wird dadurch nicht rückwirkend rechtswidrig. Ein Löschungsrecht nach Art. 17 DSGVO hat außerdem Ausnahmen – etwa für Meinungs- und Informationsfreiheit, gesetzliche Pflichten oder Rechtsansprüche.
Wichtig: Datenschutzrechtliche Einwilligung, bildnisrechtliche Erlaubnis und Vertrag sind nicht automatisch dasselbe. Fällt eine Rechtsgrundlage weg, darf man nicht still und heimlich auf eine andere umschalten, die vorher gar nicht sauber bestimmt wurde. Umgekehrt verschwindet ein Vertrag nicht automatisch nur deshalb, weil das Wort „Widerruf“ in einer E-Mail steht.
Schweiz: Löschung ja – aber ebenfalls nicht grenzenlos
Auch nach Schweizer Recht kann die Entfernung oder Löschung verlangt werden, wenn eine Persönlichkeitsverletzung vorliegt. Eine andere Rechtfertigung – etwa ein überwiegendes Interesse oder eine wirksame vertragliche Regelung – kann dem entgegenstehen. Gerade bei bezahlten Produktionen muss daher der Vertrag geprüft werden, bevor jemand heldenhaft den gesamten Server leert.
6. KI-Gesichter, Doppelgänger und Deepfakes
Ein KI-System erzeugt ein Gesicht, und jemand sagt: „Das bin ich.“ Reicht das? Nicht automatisch. Es muss eine konkrete reale Person erkennbar oder identifizierbar sein. Eine allgemeine Ähnlichkeit mit irgendeinem Menschen macht aus einer synthetischen Figur noch nicht zwingend das Bildnis genau dieser Person.
Anders sieht es aus, wenn Frisur, Gesicht, Körper, Tätowierung, Stimme, Umfeld oder Begleittext klar auf jemanden zeigen. Dann greifen dieselben Persönlichkeits- und Datenschutzfragen wie bei Kamera oder Photoshop. Besonders riskant sind Fake-Werbung, erfundene Straftaten, politische Aussagen, Gesundheitsbehauptungen und sexualisierte Bilder. „War nur KI“ ist keine Rechtsgrundlage.
Ob die Ähnlichkeit beabsichtigt war, kann für Verschulden und Schadenersatz wichtig sein. Für die Frage, ob eine Veröffentlichung gestoppt werden muss, zählt aber vor allem die tatsächliche Wirkung. Ein unbeabsichtigter Treffer kann trotzdem ein echter Treffer sein.
EU AI Act in Österreich und Deutschland
Seit 2. August 2026 gilt grundsätzlich auch die Transparenzregel des Art. 50 EU AI Act. Wer als Betreiber eines KI-Systems Deepfake-Bilder, -Videos oder -Audios erzeugt oder manipuliert, muss die künstliche Erzeugung oder Manipulation offenlegen. Für offensichtlich künstlerische, kreative, satirische oder fiktionale Werke ist eine angemessene, werkverträgliche Offenlegung vorgesehen.
Die Verordnung nimmt natürliche Personen aus, wenn sie ein KI-System ausschließlich persönlich und nicht beruflich verwenden. Sobald Geschäft, Werbung, öffentliche Kommunikation oder eine berufliche Nutzung dazukommen, sollte man sich auf diese Ausnahme nicht gemütlich draufsetzen. Und ganz wichtig: Eine KI-Kennzeichnung ist kein Erlaubnisschein. Ein rechtswidriger Deepfake bleibt auch mit Etikett rechtswidrig.
Schweiz: derzeit kein eigenes umfassendes KI-Gesetz
Die Schweiz hat derzeit kein eigenes umfassendes KI-Gesetz nach Art des EU AI Act. Der Bundesrat hat einen Gesetzesentwurf samt Vernehmlassung bis Ende 2026 in Auftrag gegeben. Persönlichkeits- und Datenschutzrecht gelten natürlich trotzdem.
Wer aus der Schweiz KI-Systeme oder deren Ergebnisse in den EU-Markt bringt, kann außerdem in den räumlichen Anwendungsbereich des EU AI Act fallen. Die Landesgrenze ist für digitale Inhalte schließlich keine Brandschutzmauer.
7. Typische Situationen aus dem Fotoalltag
Menschen im öffentlichen Raum
Eine Straße ist kein rechtsfreier Fotostudio-Hintergrund. Eine weite Szene mit zufälligen Passanten ist anders zu beurteilen als ein gezieltes Nahportrait mit spöttischem Text. In Deutschland kann die Beiwerk-Ausnahme helfen. In Österreich und der Schweiz wird stärker über Interessen, Erkennbarkeit und Kontext abgewogen.
Gruppen und Veranstaltungen
Die berühmte Regel „ab fünf Personen ist alles erlaubt“ existiert nicht. Deutschland kennt zwar eine Ausnahme für Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen. Das ist aber keine beliebige Gruppenfoto-Zahl. Österreich und die Schweiz schauen ebenfalls auf Situation, Erwartung, Erkennbarkeit und Nutzung. Ein Veranstaltungshinweis hilft, ersetzt aber nicht jede Einzelfallprüfung.
Kinder und Jugendliche
Bei Minderjährigen ist besondere Zurückhaltung nötig. Alter, Einsichtsfähigkeit, die Haltung des Kindes und die Befugnisse der Eltern oder gesetzlichen Vertretung spielen je nach Land und Fall zusammen. Für Werbung, öffentliche Posts und sensible Situationen gilt: sauber erklären, Zustimmung klären, sparsam veröffentlichen. Erwachsene finden manches niedlich, das Kinder später eher unter digitale Sachbeschädigung einordnen.
Private Chats und kleine Kreise
Eine private Zusendung ist nicht automatisch dieselbe Öffentlichkeit wie ein frei zugänglicher Post. Datenschutz, Vertrag und Persönlichkeitsschutz können trotzdem greifen. Und mit einem einzigen Weiterleiten kann aus dem kleinen Kreis sehr schnell ein erstaunlich großer werden.
8. So arbeitet man in allen drei Märkten vernünftig
- Land und Zielmarkt klären: Wo wird produziert, wo veröffentlicht und an wen richtet sich die Kampagne?
- Zweck vor dem Shooting benennen: Portfolio, Ausstellung, Werbung, Presse, Social Media und Verkauf getrennt denken.
- Model Release konkret schreiben: Medien, Dauer, Gebiet, Vergütung, Bearbeitung, KI-Einsatz und Widerrufs- oder Rücktrittsfragen regeln.
- Aufnahme und Veröffentlichung trennen: Wer sich fotografieren lässt, hat damit nicht automatisch jede spätere Nutzung erlaubt.
- Keine Zwecksprünge machen: Ein neutrales Portrait nicht plötzlich für Politik, Krankheit, Erotik oder Werbung einsetzen.
- Erkennbarkeit ehrlich prüfen: Gesicht, Körper, Kleidung, Ort, Text und Zielpublikum gemeinsam ansehen.
- KI-Änderungen ausdrücklich regeln: Face-Swap, synthetische Varianten, Körperveränderungen und generierte Umgebungen nicht verstecken.
- Unterlagen aufbewahren: Freigaben, Versionen, Veröffentlichungsorte und Löschfristen nachvollziehbar dokumentieren.
9. Was tun, wenn eine Löschforderung kommt?
1. Genaues Bild und Fundstelle bestimmen: Nicht über eine Forderung diskutieren, wenn niemand weiß, welche Nutzung gemeint ist.
2. Veröffentlichung vorläufig sichern oder pausieren: Bei klar heiklem Kontext nicht weiter Reichweite sammeln, während man prüft.
3. Vertrag und Freigabe lesen: Zweck, Gebiet, Dauer, Medien und Bearbeitung mit der tatsächlichen Nutzung vergleichen.
4. Rechtsgrundlage prüfen: Einwilligung, Vertrag, berechtigtes Interesse, Presse, Kunst oder gesetzliche Ausnahme nicht durcheinanderwerfen.
5. Antwort dokumentieren: Sachlich erklären, was entfernt, eingeschränkt, aufbewahrt oder bestritten wird.
6. Bei Abmahnung oder größerer Kampagne Fachleute holen: Spätestens dann ist Improvisation ein teures Hobby.
10. Acht Mythen – und der Faktencheck dazu
1. „Der Abgebildete hat immer das oberste Recht.“ Nein. Er hat starke Persönlichkeitsrechte, aber andere Rechte und Rechtfertigungen können ebenfalls zählen.
2. „In allen drei Ländern gilt dasselbe.“ Nein. Österreich, Deutschland und die Schweiz haben unterschiedliche gesetzliche Ausgangspunkte.
3. „Bezahlt heißt: Der Fotograf darf alles.“ Nein. Die vereinbarte Nutzung entscheidet. Deutschland kennt lediglich eine gesetzliche Vermutung im Zweifel.
4. „Löschen verlangt heißt sofort alles vernichten.“ Nicht pauschal. Rechtsgrundlage, Vertrag, Ausnahmen und Art der Datei müssen geprüft werden.
5. „Im öffentlichen Raum darf ich alles veröffentlichen.“ Nein. Öffentlicher Ort und öffentliche Verwertung sind zwei verschiedene Fragen.
6. „Ab fünf Personen ist es ein freies Gruppenfoto.“ Nein. Diese Zauberzahl gibt es nicht.
7. „Verpixeln macht automatisch anonym.“ Nein. Kontext, Körper, Kleidung oder Text können eine Person weiterhin erkennbar machen.
8. „KI-generiert draufschreiben löst jedes Problem.“ Nein. Transparenz ersetzt weder Einwilligung noch Persönlichkeitsschutz.
11. Mein Fazit: Respekt ja, Automatismus nein
Das Recht am eigenen Bild ist kein roter Knopf, den eine Seite drückt und damit automatisch alles gewinnt. Es schützt Menschen vor Bloßstellung, falschem Kontext, ungefragter Werbung und Eingriffen in ihr Privatleben. Wie dieser Schutz rechtlich funktioniert, ist in Österreich, Deutschland und der Schweiz aber unterschiedlich.
Für Fotografen, Models und KI-Künstler ist die vernünftige Linie trotzdem erstaunlich ähnlich: Zweck vorher klären, Freigaben konkret machen, Menschen nicht in neue Zusammenhänge schieben, KI-Veränderungen offen regeln und bei sensiblen Bildern zweimal denken. Das ist keine juristische Panik. Das ist saubere Arbeit.
Und wenn eine Löschforderung kommt, hilft weder Trotz noch Festplatten-Aktionismus. Erst Bild, Land, Vertrag, Rechtsgrundlage und Kontext prüfen. Dann entscheiden. Respekt vor dem Menschen, Klarheit im Vertrag und ein halbwegs nüchterner Blick – damit kommt man in allen drei Märkten ziemlich weit.
Quellen und weiterführende Links
Quellenstand: 17.08.2026. Verlinkt sind amtliche Gesetzestexte, Gerichtsentscheidungen und offizielle Behördeninformationen aus Österreich, Deutschland, der Schweiz und der Europäischen Union.
- [1] Österreich – RIS: § 78 Urheberrechtsgesetz (Bildnisschutz)
- [2] Österreich – RIS: § 16 ABGB (Persönlichkeitsrechte)
- [3] Österreich – OGH 6 Ob 256/12h (Bildaufnahme und Persönlichkeitsrecht)
- [4] Österreich – OGH 4 Ob 51/12x (Erkennbarkeit und Bildkontext)
- [5] Deutschland – § 22 KunstUrhG (Einwilligung und Entlohnung)
- [6] Deutschland – § 23 KunstUrhG (Ausnahmen und berechtigte Interessen)
- [7] Deutschland – § 201a StGB (Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen)
- [8] Deutschland – Bundesarbeitsgericht 8 AZR 1010/13 (Einwilligung und Ende des Arbeitsverhältnisses)
- [9] Schweiz – Fedlex: Art. 28 und 28a ZGB (Persönlichkeitsschutz und Ansprüche)
- [10] Schweiz – Fedlex: Datenschutzgesetz, insbesondere Art. 30 bis 32
- [11] Schweiz – EDÖB: Umgang mit Fotos
- [12] Schweiz – Bundesgericht BGE 136 III 401 (Bildrechte und vertragliche Bindung)
- [13] Schweiz – Bundesgericht BGE 138 II 346 (Erkennbarkeit, Anonymisierung und Persönlichkeitsschutz)
- [14] Schweiz – Bundesamt für Justiz: Regulierung künstlicher Intelligenz
- [15] EU – Datenschutz-Grundverordnung, insbesondere Art. 4, 6, 7, 17 und 21
- [16] EU – Europäischer Datenschutzausschuss: Leitlinien 05/2020 zur Einwilligung
- [17] EU – EU AI Act, insbesondere Art. 2, 3, 50 und 113
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